24.12.2005 Verfahrensrecht

OGH: Ein Mitverschulden kann auch erst im Laufe eines Verfahrens eingeräumt werden, weil maßgeblicher Zeitpunkt der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz ist


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Verjährung, Legalzession, Mitverschulden, Unterbrechung
Gesetze:

Art 4 Abs 2 EVÜ, § 48 Abs 1 IPRG, § 1497 ABGB, § 1489 ABGB, § 405 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 03.11.2005 zur GZ 2 Ob 4/04h hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einräumung eines Mitverschuldens bei Teileinklagung auch nach Ablauf der Verjährungsfrist mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung nachgetragen werden kann und somit eine auch nur teilweise Verjährung der mit der Klage geltend gemachten Forderung nicht eintritt:

Die Klägerin begehrte den Ersatz ihrer Leistungen, die sie als Versicherungsunternehmen nach schweizerischem Unfallversicherungsgesetz gegenüber ihrem Versicherten erbracht hat. Der ursprünglich von der Klägerin unter ausdrücklichem Vorbehalt einer Ausdehnung geltend gemachte Klagsbetrag wurde anlässlich einer Tagsatzung unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens ihres Versicherungsnehmers von 50% ausgedehnt. Die Beklagte wandte ein, dass bezüglich des erhöhten Klagebegehrens bereits Verjährung eingetreten sei.

Der OGH führte dazu aus: Soweit die Person des Schädigers und der Schaden bekannt sind, gilt für die Verjährung des durch Legalzession erworbenen Anspruches jene Frist, die auch für den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Anspruch des Verletzten gilt. Ein eigener Fristenlauf ist in dem Zusammenhang nicht vorgesehen. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO liegt nicht vor, solange der Zuspruch das Urteilsbegehren nicht überschreitet. Im Übrigen ist zu unterscheiden, ob der Kläger ein Mitverschulden einräumt oder nicht. Wird auf ein Mitverschulden nicht Bedacht genommen, ist der eingeklagte Teilbetrag um die entsprechende Quote zu kürzen. Lässt sich der Kläger hingegen im Laufe des Verfahrens ein Mitverschulden anrechnen, ist ihm ein Anteil des Gesamtschadens zuzusprechen, der der Mitverschuldensquote entspricht. Die Unterbrechung der Verjährung durch Klagseinbringung wirkt nur hinsichtlich jenes Teils der Forderung, der im Begehren geltend gemacht wurde.