15.01.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Rechtsanwalt hat ohne gültige Pauschalvereinbarung - selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Honorarvereinbarung - einen Anspruch auf Abgeltung seiner Leistungen nach dem RATG


Schlagworte: Rechtsanwaltstarif, Einheitssatz, Honorar, Warnpflicht
Gesetze:

§ 23 RATG

In seinem Beschluss vom 09.11.2005 zur GZ 7 Ob 250/05y hatte sich der OGH mit dem Anwaltshonorar auseinander zu setzen:

Der Kläger vertrat die beklagten Parteien in mehreren Verfahren und begehrt nunmehr sein Honorar, berechnet nach Einzelleistungen gem. § 23 Abs 2 RATG. Zwischen den Parteien wurde keinerlei Honorarvereinbarung getroffen. Der OGH führte dazu aus: Der Rechtsanwalt habe grundsätzlich das Recht seine Tätigkeit nach Einzelleistungen oder nach dem Einheitssatz zu verrechnen. Es gebe keine Bestimmung darüber, ob die "Wahl" des Rechtsanwaltes erklärt werden müsse oder auch noch bei Legung der Honorarnote offen gelassen werden könne. Eine Warnpflicht bestehe nur dann, wenn der Klient eine unzutreffende Meinung äußere oder unerfahren bzw. unsicher sei; gebe der andere jedoch zu erkennen, dass er mit den Umständen vertraut sei oder eine Belehrung sogar ablehne, bestehe keine Warnpflicht. Dies liege zwar gegenständlich nicht vor, dennoch könne bei Unternehmen wie den Beklagten (Tochterunternehmen eines weltweit agierenden Konzerns-rechtlich geschulter Mitarbeiterstab) davon ausgegangen werden, dass sie Kenntnis über das österreichische Honorarrecht haben. Eine Belehrung durch den Rechtsanwalt sei daher nicht erforderlich.