15.01.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine bloße Übergabe oder Beifügung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für die Erfüllung des Formerfordernisses bei Gerichtsstandsvereinbarungen ebenso wenig aus wie der Abdruck auf der Rückseite einer Rechnung


Schlagworte: Internationales Verfahrensrecht, AGB, Schuldbeitritt, Gerichtsstand
Gesetze:

Art 5 Nr 1 lit b, 23 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 08.09.2005 zur GZ 8 Ob 83/05x hatte sich der OGH mit einer Gerichtsstandsvereinbarung auseinander zu setzen:

Ein deutsches Unternehmen bestellt beim Kläger den Stoff für Damenunterwäsche, welche von der Beklagten (Sitz in Italien) - im Auftrag des deutschen Unternehmens - produziert wird. Der Kläger beliefert direkt die Beklagte und verrechnet auch direkt der Beklagten; die Bezahlung erfolgt auch von der Beklagten direkt an den Kläger. Dies erfolgt alles über Vereinbarung mit dem deutschen Unternehmen. Dem Vertragsverhältnis des Klägers mit dem deutschen Unternehmen liegen die AGBs des Klägers (inländischer Gerichtsstand) zugrunde, die auch auf den Rechnungen an die Beklagte ersichtlich waren.

Der OGH führte dazu aus: Die Beklagte sei durch Schuldbeitritt dem Vertragsverhältnis Kläger-deutsches Unternehmen beigetreten; es liege keine Rechtsnachfolge vor. Es sei somit irrelevant, ob zwischen dem Kläger und dem deutschen Unternehmen eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen sei. Aber auch zwischen den Streitteilen sei eine solche nicht zustande gekommen, da die Übermittlung von Rechnungen, auf denen die AGB abgedruckt seien, nicht als wirksame Vereinbarung angesehen werden könne.