13.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Auch Kirchen und Religionsgemeinschaften sind zum Kreis der zuschussberechtigten Dienstgeber gemäß § 53b ASVG zu zählen


Schlagworte: Sozialrecht, Entgeltfortzahlung, Zuschussberechtigung
Gesetze:

§ 53b ASVG

In seinem Erkenntnis vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 98/06v hatte sich der OGH mit der Frage nach der Zuschussberechtigung von Kirchen und Religionsgemeinschaften nach § 53b ASVG auseinanderzusetzen:

Die Anträge der klagenden Partei auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG, nachdem deren Dienstnehmer infolge Krankheit und wegen Unfällen arbeitsverhindert waren, wurden von der beklagten Partei mittels Bescheid abgelehnt. Der Kreis der zuschussberechtigten Dienstgeber erfasse lediglich Klein- und Mittelunternehmen privatrechtlicher Natur. Kirchen und Religionsgemeinschaften seien hingegen als juristische Personen des öffentlichen Rechts eigener Art dem Unternehmensbegriff des § 53b ASVG nicht unterzuordnen.

Der OGH führte dazu aus: Der "KMU-Begriff" des § 53b ASVG orientiert sich an der Dienstnehmeranzahl des jeweiligen Dienstgebers. Der Begriff des Unternehmens stellt dabei lediglich eine Höchstgrenze für die Anzahl beschäftigter Dienstnehmer dar, innerhalb deren der Dienstgeber als zuschussberechtigt zu gelten hat. Weder dem Gesetzeswortlaut noch den Materialien kann eine weitergehende Einschränkung der Anspruchsberechtigung entnommen werden. Auch für die Hereinnahme der differenzierteren Definition von KMU auf europäischer Ebene besteht kein Bedarf, sodass zusammengefasst von der Zuschussberechtigung von Kirchen und Religionsgemeinschaften auszugehen ist.