25.01.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die betreibende Partei ist zwar nicht verpflichtet, ihre Behauptungen zu beweisen; ein Exekutionsantrag ist aber abzuweisen, wenn sich schon aufgrund der angebotenen Bescheinigungsmittel die Unrichtigkeit der Behauptung über das Zuwiderhandeln ergibt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Titel, Bewilligung, Spruch, Verstoß
Gesetze:

§ 355 EO

In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 184/05p hatte sich der OGH mit dem Vergleich als Exekutionstitel auseinander zu setzen:

Zwischen den Streitteilen wurde ein Vergleich (vollstreckbar) geschlossen, wonach die Verpflichtete eine bestimmte grafische Darstellung (Verwendung der Farben des Regenbogenspektrums) einer Tabelle zu unterlassen hatte. Die betreibende Partei beantragt die Bewilligung der Unterlassungsexekution. Die verpflichtete Partei hat in ihrer Tabelle in der Abfolge der Farben des Regenbogenspektrums Abweichungen vorgenommen. Der OGH führte dazu aus: Für eine Exekutionsbewilligung sei ein vollstreckbarer Exekutionstitel die Voraussetzung. Für die Beurteilung des Umfangs sei vorrangig der Spruch - nur bei Unklarheiten sei auf die Begründung zurückzugreifen - maßgebend. Das von der betreibenden Partei behauptete Verhalten müsse eindeutig titelwidrig sein; verbleibende Unklarheiten gingen zu deren Lasten. Die von der verpflichteten Partei verwendeten Tabellen weisen eindeutige Abweichungen von der Reihenfolge eines Regenbogenspektrums (unterschiedliche Abfolge) auf, weshalb kein eindeutiger Titelverstoß vorliege.