25.01.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Sicherheitsleistung soll die für den Schuldner mit der Zwangsvollstreckung eines ausländischen Titels verbundene Gefahr ausgleichen, zumal die EuGVVO die Zwangsvollstreckung auch bei noch nicht rk festgestellten Forderungen (bzw. vor Rechtskraft der Vollstreckbarerklärung) zulässt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Sicherheit, Einstellung, Erlag
Gesetze:

§ 39 Abs 1 Z 6 EO, Art 46 Abs 3, 47 EuGVVO

In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 209/05i hatte sich der OGH mit einer Exekutionseinstellung wegen Nichterlag der Sicherheitsleistung auseinander zu setzen:

Ein italienischer Exekutionstitel wurde für vollstreckbar erklärt, wobei die Zwangsvollstreckung vom Erlag einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht wurde. Mangels Erlag der Sicherheitsleistung beantragte die verpflichtete Partei die Einstellung der Exekution. Das Erstgericht befristete den Erlag der Sicherheitsleistung; bei Nichterlag werde das Verfahren eingestellt.

Der OGH führte dazu aus: Solange die Sicherheit nicht erlegt sei, sei lediglich der weitere Vollzug der Exekution (Exekutions- und Verwertungsmaßnahmen), nicht jedoch deren Bewilligung gehindert. Eine Verfahrenseinstellung unter Aufhebung der Bewilligung sei somit nicht möglich. Es sei somit nicht zulässig, den unterlassenen Erlag der Sicherheitsleistung mit der Drohung der Einstellung der Exekution zu sanktionieren.