29.01.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die einvernehmliche Beendigung eines Dienstverhältnis im Zuge eines Konkursverfahrens stellt keinen Anwendungsfall des § 25 KO dar


Schlagworte: Konkursordnung, Masseforderung, einvernehmliche Beendigung, Legalzession
Gesetze:

§ 25 KO, § 11 Abs 1 IESG

In seinem Erkenntnis vom 16.11.2005 zur GZ 8 ObA 59/05t hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die einvernehmliche Lösung eines Arbeitsverhältnisses im Konkurs vom § 25 Abs 1 KO erfasst ist:

Zwischen dem Masseverwalter und zwei Dienstnehmerinnen wurde nach Bewilligung der Schließung des Unternehmens im Zuge des Konkursverfahrens die einvernehmliche Beendigung der Dienstverhältnisse vereinbart. Nachdem die Abfertigungsansprüche der Dienstnehmerinnen durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds beglichen wurden, begehrte dieser vom Masseverwalter den Ersatz dieser Beträge, weil § 25 KO auf Fälle einvernehmlicher Lösung von Dienstverhältnissen nicht anwendbar sei.

Der OGH führte dazu aus: Ansprüche des Dienstnehmers, die durch den Insolvenz-Ausfallsgeld-Fonds abgegolten werden, gehen im Zuge einer Legalzession auf den Fonds über, soweit sie arbeitsrechtlicher Natur sind. Ob es sich dabei um Masseforderungen handelt, ist nach den Bestimmungen der AO bzw. KO zu beurteilen. Eine zwischen dem Masseverwalter und dem Dienstnehmer vereinbarte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses fällt nicht unter den § 25 KO, weshalb die dem Dienstnehmer zustehenden Beendigungsansprüche als Masseforderungen zu qualifizieren sind.