04.02.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Falle der zwangsweisen Verwertung von GmbH-Anteilen wird der Schätzwert nicht durch Beschluss festgestellt, sondern nur bekannt gegeben, wobei ein Anfechtungsrecht gegen diesen Beschluss nicht besteht


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsvollstreckung, Schätzwert, Rekurs, rechtliches Gehör
Gesetze:

§ 145 EO, § 332 EO, § 1299 ABGB

In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 215/05x hatte sich der OGH mit der Anfechtung von Beschlüssen über die Festsetzung des Schätzwerts von GmbH-Anteilen auseinanderzusetzen:

Anlass für gegenständliches Verfahren war die Pfändung von Geschäftsanteilen an einer GmbH zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung an rückständigem und laufendem Unterhalt gegen den Verpflichteten. Zur Feststellung des Schätzwertes der Geschäftsanteile wurde ein Sachverständiger beigezogen. Gegen dessen Gutachten erhob der Verpflichtete Einwendungen, jedoch wurde dieser Rekurs als unzulässig zurückgewiesen, weil gemäß § 145 EO über solche Einwendungen keine beschlussmäßige Entscheidung erfolgt.

Der OGH führte dazu aus: Für den Verkauf von GmbH-Anteilen im Zuge einer Zwangsvollstreckung gelten die Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen. Die Bestimmungen der EO sehen jedoch keine beschlussmäßige Festsetzung des Schätzwertes vor. Zwar wird den Beteiligten der Schätzwert in Form eines Beschlusses bekannt gegeben, jedoch besteht gegen diesen Beschluss kein Anfechtungsrecht. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs besteht die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen, die jedoch nur eine amtswegige Ergänzung, Richtigstellung oder Verbesserung bewirken können, aber nicht zum Erlass eines Beschlusses führen. Als Ersatz für den Entfall des Rekursrechtes zum Zweck der Verfahrensbeschleunigung dient die Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB.