11.02.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Falle von Mietzinsklagen bzw. Pachtzinsklagen bilden mehrere Mieter bzw. Pächter keine notwendige Streitgenossenschaft iSd § 14 ZPO


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Streitgenossenschaft, Mietzins, Aufkündigung, Räumung, gerichtliche Hinterlegung
Gesetze:

§ 14 ZPO, §§ 891, 894 ABGB, § 1425 ABGB

In seinem Beschluss vom 24.11.2005 zur GZ 3 Ob 159/05m hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Prozesshandlung eines Mietpächters auch zugunsten der übrigen Mitpächter Wirksamkeit entfaltet:

Gegenstand der drei Verfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, war die Zahlung rückständiger Pachtzinse und der Kosten für die Errichtung des Pachtvertrages. Seitens der Beklagten wurde ein Geldbetrag gerichtlich hinterlegt, um dem Einwand der Zahlungsunfähigkeit und -unwilligkeit entgegenzuwirken. Das Berufungsgericht hob die angefochtene Entscheidung zur Gänze auf, obwohl der Zweitbeklagte sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt hatte.

Der OGH führte dazu aus: Im Falle eines Aufkündigungs- oder Räumungsverfahrens bilden mehrere Mitmieter oder Mitpächter eine notwendige Streitgenossenschaft, weil sich die Entscheidung auf alle Beteiligten auswirkt. Im Falle der Klage auf Zahlung des Mitzinses bzw. Pachtzinses obliegt dem Gläubiger jedoch gemäß § 891 ABGB die Wahl, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nimmt. Vereinbarungen eines Gesamtschuldners mit dem Gläubiger wirken nicht zugunsten der übrigen. Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt demnach nicht vor. Die gerichtliche Hinterlegung wirkt nur dann schuldbefreiend, wenn sie rechtmäßig ist und der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebot nicht einverstanden ist. Hingegen im Falle einer unklaren Sach- und Rechtslage besteht kein Recht zur gerichtlichen Hinterlegung, weil diese die Streitaustragung nicht verhindert und auch keine Tilgung bewirken kann.