19.02.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein vereinfachtes Verfahren zur grundbücherlichen Durchführung der Besitzänderungen, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben, kann nur durchgeführt werden, wenn sämtliche Änderungen in einer Katastralgemeinde im Anmeldungsbogen erfasst sind


Schlagworte: Grundbuchsrecht, vereinfachtes Verfahren, Anmeldungsbogen, Besitzänderung
Gesetze:

§§ 15 ff LiegTeilG

In seinem Beschluss vom 20.12.2005 zur GZ 5 Ob 159/05a hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verbücherung der modifizierten Planurkunde im Verfahren nach § 15 LiegTeilG zulässig ist, wenn darin nicht alle Besitzänderungen in einer Katastralgemeinde, die sich durch den Bau einer Weg- oder Wasserbauanlage ergeben haben, enthalten sind:

Das Erstgericht lehnte die Verbücherung des Anmeldungsbogens, durch welche die durch den Bau einer Straßen- und Wasserbauanlage herbeigeführten Besitzänderungen im Zuge eines vereinfachten Verfahrens grundbücherlich durchgeführt werden sollten, ab, weil für die Ab- und Zuschreibung von Grundstücksresten, die sich erst durch die Verbücherung der Besitzänderungen ergeben, das vereinfachte Verfahren nicht anzuwenden sei. Aufgrund des in weiterer Folge durch das Vermessungsamt eingebrachten, modifizierten Anmeldungsbogens wurden die Eintragungen schließlich durchgeführt.

Der OGH führte dazu aus: Die Beurteilung durch das Gericht hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nach den §§ 15 ff LiegTeilG erfolgt anhand des Anmeldungsbogens, der Bestätigung durch die Vermessungsbehörde, dass eine Straßen-, Weg-, Eisenbahn- oder Wasserbauanlage vorliegt und der Mappenkopie. Wird der Anmeldungsbogen abgeändert, ist eine neuerliche Prüfung durchzuführen. Der Anmeldungsbogen hat sämtliche Besitzänderungen zu erfassen. Werden einzelne Grundstücke nicht miteinbezogen, weil diese zur Durchführung eines ordentlichen Grundbuchverfahrens führen würden, ist der Anmeldungsbogen unvollständig und hindert daher die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens.