25.02.2006 Verfahrensrecht

OGH: Vorprozessuale Kosten des Anwalts sind nach dem RATG zu verrechnen und nicht nach § 1333 Abs 3 ABGB


Schlagworte: Kostenrecht, Mahnkosten, Nebenforderung, Betreibungsmaßnahmen, Inkassobüro
Gesetze:

§ 1333 Abs 3 ABGB, § 23 RATG, § 54 Abs 2 JN

In seinem Beschluss vom 22.12.2005 zur GZ 6 Ob 131/05s hatte sich der OGH mit dem Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten auseinanderzusetzen:

Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der anwaltlichen Mahnkosten wurde von den Vorinstanzen abgelehnt, weil diese vorprozessualen Kosten bereits durch den Einheitssatz abgedeckt seien und der Rechtsweg unzulässig sei.

Der OGH führte dazu aus: Außergerichtliche Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen können gemäß § 1333 Abs 3 ABGB als materiellrechtlicher Schadenersatzanspruch im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. Es handelt sich dabei um eine Nebenforderung iSd § 54 Abs 2 JN. Hinsichtlich der Kosten anwaltlicher Betreibungsmaßnahmen besteht weder in der Lehre noch in der Judikatur der Rekursgerichte Einigkeit. Für rechtsanwaltliche Tätigkeiten kommt dem § 23 RATG als speziellere öffentlich-rechtliche Kostenersatzregel der Vorrang gegenüber dem § 1333 Abs 3 ABGB zu. Liegt eine Akzessorietät zur Hauptforderung vor, sind diese Kosten im Kostenverzeichnis geltend zu machen, der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Rechtsanwälten und Inkassobüros und damit ein Wettbewerbsnachteil liegen nicht vor. Werden die Kosten eines Inkassobüros gerichtlich geltend gemacht, ist zu prüfen, warum der Auftrag einem Inkassobüro erteilt wurde und nicht sofort die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt in Anspruch genommen wurde.