20.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Einzig und allein die Tatsache, dass ein weiterer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel des jeweiligen Sanitätsgemeindeverbands hat, reicht aus, um den Wegfall der begünstigten Pensionsbemessungsgrundlage nach dem Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz zu bewirken


Schlagworte: Sozialrecht, Pensionsbeitrag, praktischer Arzt
Gesetze:

§ 21 Abs 1 Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz

In seinem Erkenntnis vom 12.07.2006 zur GZ 9 ObA 24/06d hatte sich der OGH mit den Bestimmungen des Oö Gemeindesanitätsdienstgesetzes auseinanderzusetzen:

Der Kläger wendet sich im gegenständlichen Fall gegen die Erhöhung des von ihm als Gemeindearzt zu leistenden Pensionsbeitrags. Diese Erhöhung wurde verfügt, nachdem er mit seiner Ehegattin, die ebenfalls als praktische Ärztin tätig ist, eine Gruppenpraxis bildete. Nach Meinung des Klägers sei dadurch lediglich die Kassenstelle des Klägers geteilt worden, jedoch keine neue Arztstelle geschaffen worden. Von den Vorinstanzen wurde der Sachverhalt dahingehend beurteilt, dass es nach den einschlägigen Bestimmungen lediglich darauf ankomme, ob sich ein weiterer praktischer Arzt im Sprengel des Sanitätsgemeindeverbands niedergelassen habe. Es sei jedoch nicht nach der Anzahl der Kassenarztstellen zu differenzieren.

Der OGH führte dazu aus: Nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes bildet der Sitz einer Gruppenpraxis zugleich auch den Berufssitz der an der OEG beteiligten Ärzte. Das Oö Gemeindesanitätsdienstgesetz sieht vor, dass Gemeindeärzte für die Dauer ihres Dienstverhältnisses einen monatlichen Pensionsbeitrag zu leisten haben, der herabgesetzt wird, je schwieriger die Bedingungen seiner Tätigkeit sind. Soweit nun ein weiterer praktischer Arzt seinen Berufssitz im Sprengel des betreffenden Sanitätsgemeindeverbands hat, tritt dadurch eine Erleichterung für die Tätigkeit des Gemeindearztes ein, die zum Wegfall des günstigeren Pensionsbeitragssatzes führt. Dabei ist weder ausschlaggebend, wie viele Kassenverträge vorhanden sind, in welcher Form die Gruppenpraxis gestaltet ist oder ob der Versorgungsbedarf gestiegen ist.