03.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die im Exekutionstitel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich, schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist nach § 367 EO belanglos


Schlagworte: Exekutionsrecht, Notar, Willenserklärung, Form
Gesetze:

§§ 354, 367 Abs 1 EO

In seinem Beschluss vom 21.12.2005 zur GZ 3 Ob 185/05k hatte sich der OGH mit der Erwirkung einer unvertretbaren Handlung auseinander zu setzen:

Der Exekutionstitel enthält die Verpflichtung, ein Schenkungsangebot mit Notariatsakt anzunehmen. Es wurde die Exekution nach § 354 EO bewilligt. Der OGH führte dazu aus: § 354 EO sei gegenständlich nicht anwendbar, weil die geschuldete Handlung der Mitwirkung eines Notars bedürfe, somit nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten abhänge. Es sei aber ohnehin die Exekution nicht erforderlich, da die Willenserklärung mit Rechtskraft des Titels als abgegeben gelte. Daran ändere auch die vorgeschriebene Form des Notariatsaktes nichts.