03.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Hinweis auf die AGB im Angebot reicht dann aus, wenn diesem auf einfache Weise nachgegangen werden kann und die AGB dem Vertragspartner tatsächlich zugegangen sind


Schlagworte: Internationales Zivilverfahrensrecht, Gerichtsstand, Willenseinigung, Bedingungen
Gesetze:

Art 17 LGVÜ

In seinem Beschluss vom 10.01.2006 zur GZ 5 Ob 233/05h hatte sich der OGH mit einer Zuständigkeitsvereinbarung auseinander zu setzen:

Die Klägerin hat ihren Sitz in Österreich, die Beklagte in der Schweiz. Das Bestellformular (Blatt 1) der Klägerin enthält auf der Vorderseite einen Hinweis auf die umseitig abgedruckten Einkaufsbedingungen, wobei als Gerichtsstand das Gericht in Korneuburg angegeben ist. Die Bedingungen sind auch auf der Rückseite der Auftragsbestätigung (Blatt 2) abgedruckt, die von der Beklagten angeheftet an ihre eigene unterfertigte Auftragsbestätigung retourniert wurde.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich könne eine Gerichtsstandsvereinbarung schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung geschlossen werden. Es müsse geprüft werden, ob eine Willeinseinigung zwischen den Parteien vorliege. Bei Angebot und Annahme in verschiedenen Urkunden reiche der Hinweis auf die Bedingungen im Angebot, wenn die andere Partei diesem unter Anwendung normaler Sorgfalt nachgehen kann (nicht an versteckter Stelle) und die Bedingungen auch tatsächlich zugegangen sind. Diese Voraussetzungen lägen hier vor.