03.03.2006 Verfahrensrecht

LG: Durch die gesonderte Anführung von Nebenforderungen ist zum einen die Prüfung der Angemessenheit, zum anderen die Prüfung der Glaubwürdigkeit gemäß § 245 ZPO zu ermöglichen


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Inkassokosten, Zahlungsbefehl, Schlüssigkeitsprüfung, Mahnklage
Gesetze:

§ 245 ZPO, § 1333 Abs 3 ABGB

In seinem Beschluss vom 12.10.2005 zur GZ 13 R 230/05d hatte sich das LG Eisenstadt als Rekursgericht mit der Abweisung eines Antrages auf Erlass eines Zahlungsbefehls auseinanderzusetzen:

Neben der Zahlung eines Geldbetrages begehrte die klagende Partei mit ihrer Mahnklage auch den Ersatz von vereinbarten Inkassospesen. Letzteres Begehren wurde jedoch vom Erstgericht zum Teil abgewiesen, weil durch das Mehrbegehren die Höchstgrundsätze jener Vergütungen, die Inkassoinstituten gebühren, überschritten worden sei.

Das LG führte dazu aus: Gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass der begehrte Zahlungsbefehl nicht oder zumindest nicht in vollem Umfang zu erlassen ist, führt dies nicht zur Abweisung des Begehrens, sondern zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens. Mahnklagen sind zunächst nur im Hinblick auf ihre Schlüssigkeit sowie die Angemessenheit der Betreibungskosten iSd § 1333 Abs 3 ABGB zu prüfen, wobei auch gerichtsbekannte Tatsachen einzubeziehen sind. Darüber hinaus ist eine inhaltliche Prüfung gemäß § 245 ZPO durchzuführen, wobei es sich hier um eine eigene materielle Prüfung sui generis handelt. Fehlen Bescheinigungen hierfür, dass solche Inkassokosten überhaupt angefallen sind, ist nach § 245 ZPO vorzugehen, d.h. wird einer entsprechenden Aufforderung, die erheblichen tatsächlichen Angaben zu machen, nicht entsprochen ist die Klage zwingend zurückzuweisen. Die Angemessenheit der Inkassokosten bleibt hingegen der Schlüssigkeitsprüfung vorbehalten.