11.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Kann die Schadenshöhe auch durch das Hinzuziehen eines Sachverständigen nicht verlässlich ermittelt werden, liegt keine Verletzung der Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensbezifferung vor


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Feststellungsklage, Verjährung, Schadensermittlung
Gesetze:

§ 1489 ABGB, § 228 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.12.2005 zur GZ 5 Ob 92/05y hatte sich der OGH mit der Obliegenheit des Geschädigten zur Ermittlung der Schadenshöhe auseinanderzusetzen:

Durch einen Wassereinbruch infolge eines Druckrohrgebrechens an einer Steigleitung wurden die Kunstgegenstände des Klägers, die sich in dem von ihm gemieteten Geschäftslokal befanden, beschädigt. Von den Vorinstanzen wurde das Begehren auf Schadenersatz abgewiesen, weil die Verjährung des Leistungsanspruches durch die vom Kläger erhobene Feststellungsklage nicht unterbrochen worden sei, denn es sei dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, die Höhe des Schadens durch Beiziehung eines Sachverständigen zu ermitteln.

Der OGH führte dazu aus: Soweit ein Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend gemacht werden kann, ist eine Feststellungsklage unzulässig und bewirkt keine Unterbrechung der Verjährungsfrist. Der Geschädigte ist dabei verpflichtet, zumutbare und zweckmäßige Maßnahmen zur Höhe des Schadens zu ergreifen, wobei deren Kosten als vorprozessuale Kosten geltend gemacht werden können. Die Unterlassung solcher Maßnahmen schließt das Feststellungsinteresse aus. Soweit allerdings das Schadensausmaß auch mit Hilfe eines Sachverständigen aufgrund verschiedener Faktoren nur mit sehr hohen Unsicherheiten ermittelt werden kann, mangelt es an einer objektiven Möglichkeit der Bezifferung der Schadenshöhe, weshalb die Feststellungsklage zulässig und die Verjährung zu verneinen war.