17.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Das Verbot von Prozesshandlungen stellt einen unzulässigen Eingriff in ein anderes Verfahren dar


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Gewaltentrennung, Rechtsmissbrauch, Verwaltungsverfahren
Gesetze:

Art 94 B-VG, §§ 381ff EO

In seinem Beschluss vom 24.01.2006 zur GZ 4 Ob 244/05v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob durch eine einstweilige Verfügung Prozesshandlungen in Verwaltungsverfahren verboten werden können:

Die Klägerinnen beantragten den Erlass einer einstweiligen Verfügung, wonach dem Beklagten aufgetragen werden soll, in den Verwaltungsverfahren betreffend die Errichtung eines Einkaufszentrums weder Einwendungen noch ordentliche oder außerordentliche Rechtsmittel und/oder Rechtsbehelfe zu erheben, weil dies zu einer rechtsmissbräuchlichen Verzögerung führen würde. Es habe nachgewiesen werden können, dass der Beklagte die Liegenschaft lediglich im Interesse eines Mitbewerbers der Klägerinnen erworben habe, um den Bau des Einkaufzentrums zu behindern.

Der OGH führte dazu aus: Der Eingriff in ein laufendes Verfahren durch ein anderes Verfahren ist nur insoweit zulässig, als dadurch vorsätzlich wahrheitswidrige Behauptungen und Aussagen untersagt werden sollen. Es besteht jedoch keine Möglichkeit, Prozesshandlungen in einem Verwaltungsverfahren wegen angeblichem Rechtsmissbrauch zu verbieten. Zum einen würde damit der Grundsatz der Gewaltentrennung verletzt werden, zum anderen stellt die Abwehr von Rechtsmissbrauch keine Rechtfertigung für einen solchen Eingriff dar, weil diese Frage im jeweiligen Verfahren zu klären ist.