24.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Feststellungsurteil gegen den Versicherten entfaltet keine Wirkung gegenüber dem nicht belangten Haftpflichtversicherer


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Feststellungsurteil, Sonderregelung
Gesetze:

§ 1489 ABGB, § 63 KFG, § 27 KHVG 1994

In seinem Erkenntnis vom 19.01.2006 zur GZ 2 Ob 5/06h hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Auswirkungen ein Feststellungsurteil, das nur gegen den schuldtragenden Lenker ergangen ist, gegenüber dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs entfaltet:

Der Kläger machte seine, sich aus einem Verkehrsunfall im Jahre 1968 resultierenden Ansprüche seinerzeit nur gegen die allein beklagte Lenkerin des unfallverursachenden PKW geltend. Aufgrund einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die der Kläger auf den damaligen Unfall zurückführt, begehrte er nunmehr erneut Schadenersatz, wobei er diesen Anspruch nunmehr gegen den Haftpflichtversicherer geltend macht, der seinerseits dieses Begehren als verjährt ansieht.

Der OGH führte dazu aus: Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil eröffnet dem Kläger die Möglichkeit, sämtliche Ansprüche im Laufe der nächsten 30 Jahre geltend zu machen, ohne dass eine diesbezügliche Verjährung eintreten könnte. § 27 KHVG 1994 enthält im Hinblick auf die Verjährung der Schadenersatzansprüche des geschädigten Dritten eine Sonderregelung: demnach ist der Beginn der Verjährung des Anspruches gegenüber dem Versicherer mit demselben Zeitpunkt anzusetzen, mit welchem der Anspruch gegenüber dem Versicherten verjährt, wobei jedoch eine absolute Frist von 10 Jahren mit Schadenseintritt zu laufen beginnt. Die Einrede der Verjährung des seinerzeit nicht belangten Haftpflichtversicherers besteht daher zu Recht.