31.03.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Ausschluss der Vollstreckbarkeit eines Wechselzahlungsauftrages lediglich in einem anderen Staat, bewirkt keinen Ausschluss der Unterbrechung der Verjährung im Inland


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Wechselzahlungsauftrag, Verjährung, Vollstreckbarkeit
Gesetze:

§ 7 Abs 3 EO, § 1497 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 26.01.2006 zur GZ 8 Ob 81/05b hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Einbringung einer Klage, die zur Erwirkung eines klagsstattgebenden Titels führte, der im Ausland jedoch nicht vollstreckt werden kann, die Verjährung unterbricht:

Der von der Klägerin erwirkte Wechselzahlungsauftrag wurde den Beklagten, die ihren Sitz bzw. Wohnsitz in Belgien haben, zugestellt und durch das zuständige belgische Gericht für vollstreckbar erklärt. Der dagegen erhobenen Berufung der beklagten Parteien wurde durch das belgische Gericht stattgegeben, weil die 14-tägige Einwendungsfrist des österreichischen Verfahrens unangemessen kurz sei. Gegen die von der Klägerin erhobene Wechselklage erhoben die Beklagten die Prozesseinreden der Streitanhängigkeit, Rechtskraft und Verjährung.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich wird die Verjährung durch eine Klage unterbrochen, jedoch fällt diese Wirkung rückwirkend wieder weg, wenn das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt wird oder dem Begehren nicht stattgegeben wird. Die Besonderheit im gegenständlichen Fall liegt darin, dass der Wechselzahlungsauftrag lediglich in Belgien für nicht vollstreckbar erklärt wurde. Im Inland wäre die Vollstreckung bei Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen durchführbar gewesen. Erst die Zustellung der belgischen Berufungsentscheidung gab der Klägerin Anlass, weitere Verfahrensschritte zu setzen, wodurch die Verjährung unterbrochen wurde.