07.04.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Bewilligung der Aufschiebung einer Exekution hindert die Tätigkeit des Zwangsverwalters nur dann nicht, wenn ihm die Liegenschaft bereits übergeben wurde


Schlagworte: Exekutionsrecht, Zwangsverwaltung, Übergabe
Gesetze:

§§ 109 ff EO, §§ 42, 43 EO, § 99 Abs 3 EO

In seinem Beschluss vom 25.01.2006 zur GZ 3 Ob 278/05m hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach Aufschiebung der Exekution gemäß § 42 Abs 1 Z 5 EO die Einführung des Zwangsverwalters, dem die Liegenschaft bisher nicht übergeben wurde, vorzunehmen ist:

Nach Bewilligung der Exekution durch Zwangsverwaltung eines Liegenschaftsanteils, mit welchem Wohnungseigentum verbunden ist, gab das Erstgericht dem Antrag auf Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Impugnationsprozesses statt. Während das Erstgericht den Antrag auf Einführung des Zwangsverwalters bewilligte, weil dieser seine Tätigkeit trotz der Aufschiebung aufzunehmen und fortzusetzen habe, wies das Rekursgericht den Antrag ab, weil eine Übergabe der Liegenschaft noch nicht erfolgt sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Aufschiebung einer Exekution entfaltet keine Auswirkungen auf die Stellung und Befugnisse des Zwangsverwalters, sofern dieser bereits wirksam bestellt wurde. Eine solche liegt jedoch erst mit Übergabe der Liegenschaft an den Zwangsverwalter vor, d.h. seine Befugnisse treten erst mit diesem Zeitpunkt in Kraft. Wenn jedoch der Zwangsverwalter noch nicht eingeführt und ihm die Liegenschaft noch nicht übergeben wurde, stehen ihm damit auch keine Befugnisse zur Einziehung von Nutzungen und Einkünften zu.