26.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ist auch bei an sich regelwidrigen Zuständen begrenzt


Schlagworte: Sozialrecht, Krankenversicherung, Potenzmittel, psychische Probleme
Gesetze:

§§ 116 ff ASVG

In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 122/06y hat sich der OGH mit dem Umfang der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung befasst:

OGH: Bei der erektilen Dysfunktion handelt es sich an sich um einen regelwidrigen Zustand. Allerdings ist die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung auch bei an sich regelwidrigen Zuständen begrenzt, was insbesondere durch die Einschränkung auf die Fähigkeit, "für die lebenswichtigen persönlichen Bedürfnisse zu sorgen", nahegelegt wird.

Die Möglichkeit eines Kostenerstattungsanspruches eines Versicherten für Potenzmittel wegen erektiler Dysfunktion kommt dann in Betracht, wenn der Versicherte als Folge der erektilen Dysfunktion an psychischen Problemen mit Krankheitswert leidet und mit erfolgreicher Behandlung der erektilen Dysfunktion auch diese Krankheit des Versicherten behoben oder verbessert werden kann.