15.04.2006 Verfahrensrecht

OGH: Nach dem MSA sind erstrangig die räumlich nächsten Behörden zuständig (Aufenthaltsstaat); diese können die gesamten Lebensverhältnisse des Mj. bestmöglich beurteilen und darauf mit wirksamen Schutzmaßnahmen reagieren


Schlagworte: Internat. Zivilverfahrensrecht, Besuchsrecht, zuständig, Aufenthalt, Heimat
Gesetze:

Art 1, 2 und 4 des Haager Minderjährigenschutzabkommens (MSA)

In seinem Beschluss vom 25.01.2006 zur GZ 7 Ob 294/05v hatte sich der OGH mit dem Besuchsrecht auseinander zu setzen:

Die österreichische Mj. lebt mit ihrer Mutter (vom Vater geschieden) in der Schweiz. Der Vater, Staatsbürger von Bosnien-Herzegowina, beantragte ein Besuchsrecht. Die Schweizer Behörden wurden davon informiert und haben sich auch für zuständig erklärt. Das Erstgericht gab dem Besuchsrechtsantrag statt.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich seien nach dem MSA für Fragen des Besuchsrechtes sowohl der Aufenthaltsstaat (Schweiz) als auch der Heimatstaat (Österreich) zuständig. Primär seien die Behörden des Aufenthaltsstaates zuständig und lediglich dann, wenn das Wohl des Mj. es erfordere (drohende Verwahrlosung oder pflichtwidrige Untätigkeit des Aufenthaltsstaates), greife die Zuständigkeit des Heimatstaates. Gegenständlich sei somit die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaates (Schweiz) gegeben, da weder eine Verwahrlosung der Mj. drohe noch die Schweizer Behörden untätig geblieben wären (es liege noch kein Besuchsrechtsantrag in der Schweiz vor).