21.04.2006 Verfahrensrecht

OGH: Für den Fall, dass eine Stundung - sei es volle oder bloße "reine" - nicht mehr aufrecht ist, ist die Schuld fällig und auch klagbar, weshalb auch keine anfechtbare inkongruente Deckung vorliegt


Schlagworte: Insolvenzrecht, Stundung, inkongruent, Zahlung
Gesetze:

§§ 30 Abs 1 Z 1, 31 Abs 1 Z 2 KO

In seinem Beschluss vom 15.02.2006 zur GZ 3 Ob 189/05y hatte sich der OGH mit einer Anfechtung im Konkursverfahren auseinander zu setzen:

Der Gemeinschuldnerin (Konkurseröffnung 25.1.2002) war bei der beklagten Bank ein Kredit mit einem Rahmen von 4 Mio S eingeräumt. Dieser Rahmen wurde später aufgrund eines bevorstehenden Auftrags auf 8 Mio S erhöht, wobei die Differenz bis 15.3.2001 (verlängert bis 15.7.2001 bzw. 15.1.2002) zurückgeführt werden sollte. Der Beklagten wurde von zwei anderen Banken mitgeteilt, dass es keinerlei Probleme mit der Gemeinschuldnerin gibt. Im November 2001 wurden - aus Auftragseingängen - 2,5 Mio S auf das Konto bei der Beklagten eingezahlt.

Der OGH führte dazu aus: Da die Stundung zumindest im Umfang der Zahlungen (2,5 Mio S) im Zeitpunkt der Zahlungen nicht mehr aufrecht gewesen sei und die Beträge daher fällig und klagbar gewesen seien, liege keine inkongruente Deckung vor. Der gestundete Betrag sollte aus den Auftragseingängen bis spätestens 15.1.2002 zurückgeführt werden, weshalb die Stundung bereits mit diesem Eingang geendet habe.