21.04.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren kann wegen Dissens durch Rekurs angefochten werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Rekurs, Zuschlag, Dissens
Gesetze:

§ 187 Abs 1 zweiter Satz EO

In seinem Beschluss vom 15.02.2006 zur GZ 3 Ob 252/05p hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Rekurs des Erstehers zulässigerweise darauf gestützt werden könne, dass der Sachverständige unrichtigerweise ein Gebäude als zur versteigerten Liegenschaft gehörig betrachtet habe:

Im Zuge eines Zwangsversteigerungsverfahrens ging der Sachverständige in seinem Gutachten davon aus, dass sich auf dem zu versteigernden Grundstück ein gemischt genutztes Gebäude befinde. Gegen den Zuschlag, der an die betreibende Partei erfolgte, erhob diese Rekurs, weil sich dieses Gebäude entgegen der Annahme des Sachverständigen nicht auf dem der Exekution unterworfenen Grundstück, sondern auf einer anderen Liegenschaft befinde. Der OGH führte dazu aus: Der Rekurs gegen den Zuschlag ist in gegenständlichem Fall zulässig, weil sich das Meistbot tatsächlich nicht auf die versteigerte Liegenschaft bezieht. Es liegt daher Dissens vor, der mittels Rekurs geltend gemacht werden kann. Ein solcher liegt nicht nur dann vor, wenn die Erklärungen offensichtlich nicht übereinstimmen, sondern auch dann, wenn die Erklärungen trotz äußerlicher Übereinstimmung objektiv mehrdeutig sind. Willensmängel wie etwa Irrtum können durch einen Rekurs gegen den Zuschlag nicht geltend gemacht werden.