28.04.2006 Verfahrensrecht

OGH: Keine Delegierung gem § 31 JN wenn die Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit, Zuständigkeit
Gesetze:

§ 31 JN

Mit Beschluss vom 02.02.2006 zur GZ 2 Ob 12/06p hatte sich der OGH mit der Delegierung auseinander zu setzen:

Im Gemeindegebiet von Ferlach ereignete sich ein Verkehrsunfall. Die Klage auf Schadenersatz wurde beim LG Klagenfurt eingebracht. Der Kläger beantragte die Delegierung der Rechtssache an das LG Graz. Zur Begründung führte er aus, dass sowohl er als auch sämtliche Zeugen und voraussichtlich der Sachverständige nach Klagenfurt anreisen müssten, wodurch es zu einer wesentlichen Verteuerung des Verfahrens kommen würde.

Dazu der OGH: Eine Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit gem § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen. Durch eine großzügige Handhabung der Möglichkeiten darf nicht eine Durchlöcherung der Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine Partei der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben.