05.05.2006 Verfahrensrecht

OGH: Liegt der Grund für eine prozessuale Untätigkeit im Verhältnis zwischen dem Kläger und dessen Rechtsanwalt, rechtfertigt dies keine Verzögerung des Verfahrens, die eine Verjährung ausschließen würde


Schlagworte: Zivilprozessrecht, nicht gehörige Fortsetzung des Verfahrens, Zeitspanne
Gesetze:

§ 85 Abs 2 Satz 1 ZPO, § 1497 ABGB

In seinem Beschluss vom 31.01.2006 zur GZ 1 Ob 245/05v hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Zeitspanne bei Fehlen eines ausdrücklich befristeten Verbesserungsauftrages zwischen der Gewährung von Verfahrenshilfe und Einbringung der Klage liegen darf:

Nachdem dem Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe stattgegeben wurde, verstrichen mehr als 1 ½ Jahre bevor die Klage durch den Verfahrenshelfer eingebracht wurde. Als Grund für diese Untätigkeit führte der Kläger an, sein Rechtsvertreter habe umfangreiches Aktenmaterial aufgrund des komplexen Sachverhaltes zu studieren gehabt. Die Vorinstanzen gingen daher von einem nicht gehörig fortgesetzten Verfahren und damit von der Verjährung des Klagebegehrens aus.

Der OGH führte dazu aus: Für die Beurteilung der Frage, ob ein Verfahren gehörig fortgesetzt wurde, ist nicht nur auf die Dauer der prozessualen Untätigkeit abzustellen, sondern entscheidend sind vielmehr die Gründe für diese Untätigkeit. Diese Gründe müssen im Verhältnis zwischen den Parteien gelegen sein, wobei die Beweislast dafür den untätigen Kläger trifft. Die Säumnis dessen Rechtsvertreters fällt damit jedenfalls dem Kläger zur Last, wobei es keinen Unterschied hinsichtlich der Zeitspanne für eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens macht, ob dieser durch einen Verfahrenshelfer oder einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten wird.