12.05.2006 Verfahrensrecht

OGH: Eine Vor- bzw. Zwischenentscheidung eines Schiedsgerichtes kann vor den staatlichen Gerichten nicht angefochten werden


Schlagworte: Zivilprozessrecht, Schiedsgericht, Anfechtbarkeit eines Teilschiedsspruches
Gesetze:

§ 595 ZPO

In seinem Erkenntnis vom 08.03.2006 zur GZ 7 Ob 252/05t hatte sich der OGH mit der Anfechtbarkeit von Vor- bzw. Zwischenerledigungen des Schiedsgerichts auseinanderzusetzen:

Nachdem die Schiedsbeklagte der Aufforderung zum Erlag eines Kostenvorschusses nicht nachkam, wurde dieser von der Schiedsklägerin erbracht, um den Fortgang des Verfahrens sicherzustellen. Mit Teilschiedsspruch wurde die Schiedsbeklagte zu dessen Ersatz verpflichtet, wobei das Schiedsgericht die Auffassung vertrat, dass dieser Teilschiedsspruch mit der endgültigen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden sei. Die Schiedsbeklagte begehrt nunmehr mit der gegenständlichen Klage die Aufhebung dieses Teilschiedsspruches, weil dadurch die Kompetenz des Schiedsgerichtes überschritten worden sei.

Der OGH führte dazu aus: Die Gestaltung des Verfahrens vor einem Schiedsgericht obliegt grundsätzlich den Parteien, wird keine solche Vereinbarung getroffen, den Schiedsrichtern selbst. Ein Schiedsverfahren verfolgt den Zweck, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, einen Rechtsstreit nicht durch ein staatliches, sondern durch ein privates Gericht entscheiden zu lassen. Gemäß § 595 ZPO kann ein solcher Schiedsspruch nur dann angefochten werden, wenn dieser meritorisch erfolgt ist, d.h. der Sachantrag der Parteien muss zumindest teilweise abschließend entschieden worden sein. Eine Anfechtung von Vor- oder Zwischenentscheidungen des Schiedsgerichts ist hingegen ausgeschlossen, weil eine solche der Kontrolle durch das Gericht gleichzusetzen wäre.