20.05.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die in § 464 Abs 3 S 2 ZPO zugrunde liegende ratio liegt darin, den Lauf der Berufungsfrist erst dann beginnen zu lassen, wenn feststeht, dass der Verfahrenshilfeantrag erfolglos ist, es also nicht zur Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe kommt; erst ab diesem Zeitpunkt ist für die die Verfahrenshilfe beantragende Partei endgültig klargestellt, dass sie die Kosten für die weitere Prozessführung selbst aufbringen und für eine entsprechende anwaltliche Vertretung sorgen muss


Schlagworte: Verfahrenshilfeantrag, Unterbrechungswirkung
Gesetze:

§ 464 Abs 3 S 2 ZPO

Mit Beschluss vom 09.03.2006 zur GZ 6 Ob 43/06a hat sich der OGH mit der Verfahrenshilfe befasst:

Einen Antrag des Zweitbeklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies das Erstgericht mit Beschluss ab. Gegen diesen Beschluss erhob die klagende Partei Rekurs mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Verfahrenshilfeantrag wegen offensichtlicher Verzögerungsabsicht zurückgewiesen werde, diesem wurde nicht Folge gegeben. Der später vom Zweitbeklagten eingebrachte Rekurs wurde ebenso wie die von ihm letztlich eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Dazu der OGH: Wegen der Bindung des Rekursgerichtes an den Rekursantrag der klagenden Partei konnte der ausschließlich auf Erwirkung einer zurückweisenden statt abweisenden Entscheidung gerichtete (rechtzeitige) Rekurs der klagenden Partei von vornherein keinesfalls zu einer Stattgebung des vom Zweitbeklagten gestellten Verfahrenshilfeantrages führen. Ab fruchtlosem Ablauf der dem Zweitbeklagten offenstehenden Rekursfrist war daher nur mehr offen, ob es bei der vom Erstgericht ausgesprochenen meritorischen Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zu bleiben hatte, oder dieser im Sinne des Rekursantrages der klagenden Partei stattdessen zurückgewiesen wurde. Damit stand aber bereits zu diesem Zeitpunkt fest, dass der Antrag des Zweitbeklagten auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe erfolglos war. Die ausschließlich noch offene Frage, ob die Ablehnung des Verfahrenshilfeantrages aus meritorischen Gründen oder ausschließlich aus prozessualen Gründen wegen Verschleppungsabsicht erfolgen sollte, vermochte daran nichts zu ändern. Dass ein verspäteter Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags nicht geeignet ist, den Eintritt der Rechtskraft und damit im vorliegenden Fall den Beginn der Berufungsfrist iSd § 464 Abs 3 ZPO hinauszuschieben, entspricht aber herrschender Rechtsprechung.