20.05.2006 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Bestimmung eines "anderen" Gerichts iSd § 9 Abs 4 AHG handelt es sich um die (amtswegige) Delegierung einer Rechtssache, für die nichts anderes gelten kann als für eine Delegierung gemäß § 31 JN


Schlagworte: amtswegige Delegierung, Amtshaftung, Verfahrenshilfeantrag
Gesetze:

§§ 9 Abs 1, 9 Abs 4 AHG, § 31 JN

Mit Beschluss vom 28.3.2006 zur GZ 1 Nc 27/06w hat sich der OGH mit dem AHG und der Delegierung gemäß § 31 JN befasst:

Der Antragsteller brachte beim Obersten Gerichtshof einen Delegierungsantrag in Verbindung mit einem Verfahrenshilfeantrag ein. Er bringt vor, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich zu beabsichtigen und behauptet, durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten von Richtern des OLG Linz geschädigt worden zu sein.

Dazu der OGH: Eine Delegierung nach § 31 JN ist stets unzulässig, solange die Rechtssache nicht anhängig gemacht wurde. Somit setzt auch der Antrag auf Bestimmung eines Gerichts gemäß § 9 Abs 4 AHG die Einleitung des Verfahrens durch die Einbringung einer Klage bei dem nach § 9 Abs 1 AHG zuständigen Gericht voraus. Ein noch gar nicht beim zuständigen Gericht eingeleitetes Verfahren kann demnach an ein anderes Gericht nicht delegiert werden. Diese Grundsätze sind auch auf die Erledigung eines Delegierungsantrags zur Entscheidung über einen reinen Verfahrenshilfeantrag zwecks Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens anzuwenden. Daher war der Delegierungsantrag zurückzuweisen.