03.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ausländische Entscheidungen sind grundsätzlich auch in Verlassenschaftssachen anzuerkennen, außer es liegt ein Verstoß gegen den österreichischen ordre public vor


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, inländische Gerichtsbarkeit, Verlassenschaftssachen, ordre public
Gesetze:

§ 106 Abs 1 Z 2 lit c JN

In seinem Beschluss vom 28.03.2006 zur GZ 10 Ob 17/06g hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 106 Abs 1 Z 2 lit c JN auseinanderzusetzen:

Die Antragstellerin wurde von der italienischen Erblasserin mit einem notariellen Schenkungsversprechen auf den Todesfall bedacht. Nachdem die Alleinerbin in Italien ein Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit des Vermögens zur Verlassenschaft und Herausgabe dessen eingeleitet hatte, beantragte die Antragstellerin in Österreich die Einleitung eines Verlassenschaftsverfahrens und begründete die inländische Gerichtsbarkeit mit der Behauptung der Erbin, der Schenkungsvertrag auf den Todesfall sei nach italienischem Recht nichtig.

Der OGH führte dazu aus: Grundsätzlich richtet sich die inländische Gerichtsbarkeit in Verlassenschaftssachen nach den entsprechenden Staatsverträgen und nur in Ermangelung solcher nach innerstaatlichen Vorschriften. Die gegenständliche Bestimmung ist restriktiv auszulegen und bei der Frage nach der Unmöglichkeit der Rechtsdurchsetzung ein strenger Maßstab anzulegen. Die Unmöglichkeit kann sowohl in rechtlicher als auch faktischer Hinsicht gegeben sein. Es reicht jedoch nicht aus, wenn der Anspruch aus materiellen Gründen durch das ausländische Gericht ab- oder zurückzuweisen ist. Nur wenn eine ausländische Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen den österreichischen ordre public nicht anzuerkennen wäre, kann die inländische Gerichtsbarkeit bejaht werden.