03.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Ein Anfechtungsanspruch, den der Masseverwalter nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO klageweise geltend macht, hat den Zweck, die Massemittel zu vermehren, um so die gänzliche oder wenigstens eine höhere Befriedigung der Altmassegläubiger zu ermöglichen


Schlagworte: Insolvenzrecht, Masseinsuffizienz, Verfahrenskosten, Exekutionssperre
Gesetze:

§§ 27ff, 47 Abs 2, 124a Abs 1,2 KO, §§ 10, 74 EO

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 0b 26/06d hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob Verfahrenskosten, die dem Prozessgegner des Masseverwalters in einem nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO eingeleiteten Anfechtungsprozess zuerkannt wurden, unter die Exekutionssperre gemäß § 124a Abs 2 zweiter Satz KO fallen:

Nachdem der Masseverwalter dem Konkursgericht angezeigt hatte, dass die Masse zur Erfüllung der Masseforderungen nicht ausreiche, brachte er eine Anfechtungsklage gegen die betreibende Partei ein. Diese wurde abgewiesen und die verpflichtete Partei zum Ersatz der Prozesskosten der betreibenden Partei verurteilt.

Der OGH führte dazu aus: Nach Anzeige der Masseinsuffizienz gemäß § 124a Abs 1 erster Satz KO beruht im Fall deren späteren öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 124a Abs 2 erster Satz KO die klageweise Geltendmachung eines Anfechtungsanspruchs gemäß §§ 27 ff KO oder die Weiterführung eines in jenem Zeitpunkt bereits anhängigen Anfechtungsprozesses - ungeachtet des Prozessausgangs - auf zur Verwertung der Konkursmasse gebotenen Rechtshandlungen iSd § 124a Abs 1 zweiter Satz KO. Daher sind dem Anfechtungsgegner zuerkannte Prozesskosten privilegierteMasseforderungen gemäß § 124a Abs 1 letzter Satz KO, die von der Exekutionssperre nach § 124a Abs 2 zweiter Satz KO nicht erfasst werden.