26.10.2006 Arbeits- und Sozialrecht
OGH: Gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG normierte Zweijahresfrist bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes
Schlagworte: Sozialrecht, Witwenpension, Zweijahresfrist
Gesetze:
§ 264 ASVG
In seinem Beschluss vom 17.08.2006 zur GZ 10 ObS 132/05t hat sich der OGH mit der Witwenpension gemäß § 264 ASVG befasst:
OGH: Gegen die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG normierte Zweijahresfrist bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes. Auch wenn ein zweijähriger Beobachtungszeitraum zu Härtefällen bei der Berechnung der Höhe der Witwen-/Witwerpension führen kann, ist zu bedenken, dass ein längerer Zeitraum vom Verfassungsgerichtshof als nicht verfassungskonform erachtet wird.