03.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Wird der angefochtene Beschluss des Gerichts erster Instanz vom Rekursgericht aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen, ist gemäß § 64 Abs 1 AußStrG ohne den Ausspruch, dass der Revisionsrekurs zulässig sei, ein Rechtsmittel jedenfalls unzulässig


Schlagworte: außerstreitiges Verfahren, Rechtsmittel, Zulässigkeit
Gesetze:

§§ 61, 64 Abs 1 AußStrG; § 95 EheG

In seinem Erkenntnis vom 06.04.2006 zur GZ 6 Ob 66/06h hat sich der OGH mit der Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach Aufhebung eines angefochtenen Beschlusses und Auftrag zur Verfahrensergänzung befasst:

Das Erstgericht wies einen Aufteilungsantrag wegen Versäumung der Antragsfrist gemäß § 95 EheG ab. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des gesetzlichen Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund auf. Hiebei sprach es aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der OGH führte dazu aus: Ein Rechtsmittel ist auch dann jedenfalls unzulässig, wenn wie hier - irrtümlicher Weise - ausgesprochen wurde, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof an derartige unzulässige Aussprüche nicht gebunden ist; auch in diesem Fall bleibt ein "außerordentlicher" Revisionsrekurs ausgeschlossen.