11.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Wenn wegen schon erfolgter Übergabe der unbeweglichen Sache die Exekution nach den §§ 325 und 328 Abs 1 EO versagt wird, kann der dem Verpflichteten zustehende materiellrechtliche Anspruch nach den §§ 331 ff EO in Exekution gezogen werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, gemeinsames Wohnungseigentum, Verwertungsantrag
Gesetze:

§ 13 WEG, §§ 3 Abs 2, 294, 325, 328, 330, 331 Abs 2, 333 EO

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 0b 22/06s hat sich der OGH mit der Zwangsvollstreckung in gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten, wenn nur gegen einen von ihnen ein Exekutionstitel vorliegt, befasst:

Zur Hereinbringung einer Geldforderung beantragte die Betreibende die Forderungsexekution gemäß § 294 EO durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung von Forderungen des Verpflichteten gegenüber vier im Exekutionsantrag bezeichneten Drittschuldnern sowie die Exekutiondurch Pfändung und Verkauf des dem Verpflichteten gegenüber seiner Ex-Gattin, zustehenden Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an ihren Miteigentumsanteilen samt Wohnungseigentum aufgrund nachehelicher Aufteilung.

Der OGH führte dazu aus: Wenn der Verpflichtete einen vermögensrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils samt Wohnungseigentum seiner Gattin hat, bedeutet die Verweigerung einer Exekutionsführung auf diesen Anspruch aus dem Grund des § 13Abs 3 WEG 2002 einen sachlich nicht gerechtfertigten Wertungswiderspruch zur Zulässigkeit der Exekutionsführung nach den §§ 331 ff EO auf materiellrechtliche Eigentumsverschaffungsansprüchedes Verpflichteten. Ein unzutreffend gestellter Verwertungsantrag macht den zulässigen Pfändungsantrag nicht unwirksam, schadet also nicht.