11.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Bei der Versteigerung mehrerer Liegenschaftsanteile, auf denen nicht dieselben Lasten oder Lasten verschiedener Rangordnung haften, muss für jeden dieser Liegenschaftsanteile eine eigene Masse gebildet werden


Schlagworte: Exekutionsrecht, Meistbotsverteilung, Verwendungsanspruch
Gesetze:

§ 15 Abs 2 GBG, § 222 Abs 2 EO, § 1041 iVm § 285 ABGB

In seinem Erkenntnis vom 06.04.2006 zur GZ 6 Ob 54/06v hat sich der OGH mit der Frage, ob der Anspruch des Verwendungsklägers bei erforderlicher Massenbildung infolge unterschiedlicher Belastung der in das Versteigerungsverfahren einbezogenen Liegenschaften bzw Liegenschaftsanteile auf jene Beträge beschränkt sei, die der Bereicherte aus jenen Vermögensmassen erhalten habe, an denen ihm ein Pfandrecht zustehe, befasst:

Das Exekutionsgericht nahm im Meistbotsverteilungsbeschluss keine Aufteilung des Meistbots auf die einzelnen Liegenschaftsanteile des Verpflichteten vor, sondern verteilte das gesamte für alle Anteileerzielte Meistbot gleichförmig auf die sichergestellten - zur Klägerin nachrangigen - Gläubiger. Die Klägerin beteiligte sich am Zwangsversteigerungsverfahren nicht, sie meldete ihre pfandrechtlich sichergestellte Forderung nicht an.

Der OGH führte dazu aus: Der bei der Meistbotsverteilung verkürzte, pfandrechtlich sichergestellte Gläubiger, der die Anmeldung seiner Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren unterlassen hatte, kann gegen einen - auch nicht unmittelbar im Rang nachfolgenden - Hypothekargläubiger einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB geltend machen, wenn dieser wegen der unterlassenen Anmeldung einen höheren - wenn auch durch seine Forderung gedeckten - Betrag zugewiesen erhalten hat.