19.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Falle der Anwendung des § 9 EO ist zu prüfen, ob ein materieller Rechtsübergang stattgefunden hat


Schlagworte: Exekutionsverfahren, Legalzession
Gesetze:

§ 294a EO, § 1358 ABGB, § 9 EO

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3Ob 299/05z hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei einer teilweisen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite nach der Exekutionsbewilligung der neue Gläubiger verpflichtet sei, auf Seiten des Altgläubigers in das anhängige Exekutionsverfahren einzutreten:

Zur Einbringung der ihr zustehenden Wechselforderung wurde einer Bank zunächst die Fahrnisexekution bewilligt, die jedoch wieder eingestellt wurde, und in weiterer Folge eine Forderungsexekution, die in Folge einer Teilzahlung eingeschränkt wurde. Nachdem die betreibende Partei durch die Bank aufgrund der Uneinbringlichkeit der Forderung als Bürge in Anspruch genommen worden war, wurde deren Exekutionsantrag zunächst durch das Erstgericht abgewiesen, weil aufgrund der nur teilweisen Einstellung der bereits vor der Legalzession geführten Exekution lediglich ein Eintritt in ein bereits anhängiges Verfahren möglich sei. Demgegenüber bewilligte das Rekursgericht die Exekution und sprach die Zulässigkeit des Revisionsrekurses aus.

Der OGH führte dazu aus: Die Anwendung des § 9 EO setzt voraus, dass der Anspruch bzw. die Verpflichtung materiell auf eine andere Person übergegangen ist. Diese Voraussetzung ist durch das Bewilligungsgericht zu prüfen. Der Übergang einer Forderung gemäß § 1358 ABGB erfüllt jedenfalls dieses Erfordernis. Für eine Erhebung oder ein Vorbringen dahingehend, warum es zu der Bürgschaftsübernahme gekommen ist, besteht hingegen keine Notwendigkeit. Soweit es hingegen nur zu einem Betritt auf Gläubiger- oder Schuldnerseite gekommen ist, kann kein eigenständiges Exekutionsverfahren eingeleitet werden. Im Falle einer Fahrnisexekution besteht auch keine gesetzliche Zwangsverpflichtung für den betreibenden Gläubiger, einem bereits anhängigen Exekutionsverfahren beizutreten, sondern es kann ein eigenes Verfahren eingeleitet werden.