19.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die wegen einer Impugnationsklage gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen Strafbeschluss erwirkte Aufschiebung der Exekution nach § 355 EO bildet die Grundlage für einen Aufschiebungsantrag in jenem Exekutionsverfahren, das aufgrund eines Zahlungsauftrags zur Hereinbringung der Geldstrafe geführt wird


Schlagworte: Exekutionsrecht, Impugnationsklage, Geldstrafe, Exekutionstitel, Aufschiebung
Gesetze:

§§ 36, 355, 42 Abs 1 Z 5 EO

In seinem Beschluss vom 29.03.2006 zur GZ 3 Ob 12/06w hatte sich der OGH mit der Impugnationsklage auseinanderzusetzen:

Die verpflichtete Partei wurde mit rechtskräftigem Urteil zur Unterlassung verpflichtet. Wegen Verstöße gegen den Exekutionstitel zur Erwirkung der Unterlassung wurde eine Geldstrafe verhängt. Die eingebrachte Impugnationsklage richtet sich gegen die rechtskräftige Exekutionsbewilligung und den damit verbundenen Strafbeschluss.

Dazu der OGH: Die gegen eine rechtskräftige Exekutionsbewilligung erhobenen Einwendungen und ein darauf gestütztes Begehren auf Unzulässigkeit der Exekutionsführung nach § 355 EO lösen die Rechtsfolge aus, dass auch - allerdings nur über Antrag - die Exekution zur Hereinbringung der Geldstrafe aufgeschoben werden kann (§ 42 Abs 1 Z5 EO analog).