19.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: In Verfahren, die dem Amtshaftungsverfahren vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, sind in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, auszuschließen


Schlagworte: Amtshaftung, Delegierung
Gesetze:

§ 9 Abs 4 AHG

In seinem Beschluss vom 25.04.2006 zur GZ 1 Ob 33/06v hatte sich der OGH mit der Delegierung auseinanderzusetzen:

Die Rekurswerberin stellte beim Verlassenschaftsgericht BG Innere Stadt Wien den Antrag, den Verlassenschaftskurator abhandlungsbehördlich anzuweisen bzw zu ermächtigen, eine Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich einzubringen. Weiters brachte sie beim OLG Wien einen Delegierungsantrag gemäß § 9 Abs 4 AHG ein, in welchem sie beantragte, in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG das Verlassenschaftsverfahren an ein anderes BG zu delegieren.

Dazu der OGH: In Verfahren, die dem Amtshaftungsverfahren vorausgehen und die Voraussetzung für die Einbringung einer Amtshaftungsklage bilden, wird die sinngemäße Anwendung des § 9 Abs 4 AHG als notwendig erachtet. Nach § 9 Abs 4 AHG sollen alle betroffenen Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von der Entscheidung über den Anspruch ausgeschlossen sein. Wenn demnach ein BG, aus dessen behaupteter Rechtsverletzung ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, über die pflegschaftsgerichtliche oder - hier - abhandlungsgerichtliche "Genehmigung" der Führung eines Amtshaftungsprozesses entscheiden muss, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs 4 AHG vom übergeordneten Gerichtshof ein anderes BG zur Entscheidung zu bestimmen. Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall nicht das BG Innere Stadt Wien über den Antrag aufabhandlungsgerichtliche "Anweisung bzw Ermächtigung" zur Einbringung einer Amtshaftungsklage absprechen kann, sondern dass das LG für Zivilrechtssachen Wien als übergeordneter Gerichtshof in analoger Anwendung des § 9 Abs 4 AHG ein anderes Gericht zur Entscheidung über diesen Antrag bestimmen muss.