24.06.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Delegierung ist zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zur Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann


Schlagworte: Verfahrensrecht, Delegierungsantrag, Zweckmäßigkeit
Gesetze:

§ 31 JN

In seinem Erkenntnis vom 08.05.2006 zur GZ 7 Nc 4/06g hat sich der OGH mit der Frage der Berechtigung eines Delegierungsantrages befasst:

Die Klägerin überwies als Drittschuldnerin einen Betrag an die nunmehrige Beklagte. Dabei ist für die Berechnung des pfändbaren Betrages von zwei Unterhaltspflichten des Verpflichteten ausgegangen worden. Im Juli 2004 hat sich herausgestellt, dass der Verpflichtete sechs Unterhaltspflichten hat und somit kein pfändbarer Betrag resultiere. Die Beklagte ist vergeblich zur Rücküberweisung der irrtümlichen Zahlung aufgefordert worden. Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und stellte den Antrag, vorbehaltlich der Zustimmung der Klägerin die Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren. Die klagende Partei äußerte sich zum Delegierungsantrag nicht.

Der OGH führte dazu aus: Für die Beurteilung der Zweckmäßigkeit einer Delegierung ist in erster Linie der Wohnort der Parteien und der Zeugen maßgebend. Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Beweisanbot beider Streitteile auf Parteienvernehmung und diverse Urkunden. Der Sitz der klagenden Partei ist in Wien. Die zwar nicht in Wien wohnhafte Beklagte beantragt aber, dass dort verhandelt und entschieden werden soll. Unter diesen Umständen erscheint die Delegierung zweckmäßig.