01.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Soweit bereits die Klage unschlüssig ist, kann dem Beklagten eine bloß pauschale Bestreitung in der Klagebeantwortung nicht als Verletzung der Prozessförderungspflicht angelastet werden


Schlagworte: Zivilverfahrensrecht, Prozessförderungspflicht, Verstoß, Parteienvorbringen, Präklusion
Gesetze:

§ 180 Abs 2 ZPO

In seinem Beschluss vom 20.04.2006 zur GZ 4 Ob 50/06s hatte sich der OGH mit der Bestimmung des § 180 Abs 2 ZPO auseinanderzusetzen:

Der Kläger begehrte die Zahlung einer Honorarnote, die er als Rechtsvertreter des Beklagten erbracht hatte. Nach Einlangen des Einspruches des Beklagten gegen den aufgrund der Mahnklage erlassenen Zahlungsbefehl wurde den Parteien seitens des Gerichts der Auftrag zur Erstattung von ergänzendem Vorbringen erteilt. Erst nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist brachte der Beklagte einen ergänzenden Schriftsatz ein, der durch das Gericht in der vorbereitenden Tagsatzung gemäß § 180 Abs 2 ZPO zurückgewiesen wurde. Gegen diese Entscheidung erhob der Beklagte Rekurs und Berufung, wobei der Rekurs durch die zweite Instanz als verfrüht zurückgewiesen wurde und die Berufung als neuerlicher und zulässiger Rekurs gewertet wurde, infolge dessen der Zurückweisungsbeschluss aufgehoben wurde. Zugleich wurde auf die Rsp des OGH hingewiesen, wonach eine Zurückweisung von Vorbringen in der vorbereitenden Tagsatzung nicht möglich sei.

Der OGH führte dazu aus: Der Ausschluss von Parteienvorbringen ist grundsätzlich erst nach Erörterung der Sach- und Rechtslage zulässig. Den Parteien soll die Notwendigkeit ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung zur Durchsetzung ihres Prozesstandpunktes bewusst gemacht werden und eine sachlich richtige Entscheidung ermöglicht werden. Das Einbringen von leeren Klagebeantwortungen stellt einen schweren Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht dar, weil dadurch sowohl dem Kläger als auch dem Gericht die Möglichkeit genommen wird, sich auf die Verhandlung entsprechend vorbereiten zu können. Soweit der Kläger jedoch ein unschlüssiges Begehren behauptet, kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, wenn er dieses nur pauschal bestreitet.