01.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn in der mündlichen Berufungsverhandlung zwar nicht der Kläger, dafür aber sein Rechtsanwalt anwesend ist


Schlagworte: Verfahrensrecht, Wiedereinsetzungsantrag, Säumnis, Verletzung des rechtlichen Gehörs
Gesetze:

§§ 65 Abs 2, 133 Abs 3, 146, 477Abs 1 Z 4, 502 Abs 5 Z 1, 519 Abs 1 Z 1 ZPO

In seinem Beschluss vom 26.04.2006 zur GZ 3 0b 93/06g hat sich der OGH mit der Frage, ob das Fehlen der Partei bei der Berufungsverhandlung zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führt, und den Rekurs gegen die Wiedereinsetzung befasst:

Das Berufungsgericht wies den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsverhandlung - zwar nicht durch seinen Vertreter, wohl aber durch ihn selbst - ab. Den Beschluss des Erstgerichts, womit der Rekurs des Klägers gegen die zuletzt genannte Entscheidung - gerichtet an das organisatorisch übergeordnete Oberlandesgericht -zurückgewiesen wurde, hob es mit Beschluss ersatzlos auf und trug dem Gericht erster Instanz die Vorlage des Rekurses auf.

Der OGH führte dazu aus: Der Kläger war in der mündlichen Berufungsverhandlung ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten, eine Säumnis lag daher nicht vor. Eine allenfalls gesetzwidrige Ladung seiner Person (die auch nicht zur Parteienvernehmung erfolgte) konnte demnach nicht zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs führen. Der Rekurs gegen die Abweisung desWiedereinsetzungsantrags ist zwar zulässig, weil es sich nicht um einen unter § 519 Abs 1 Z 1 ZPO fallenden Beschluss handelt, weshalb er uneingeschränkt anfechtbar, jedoch nicht berechtigt ist.