01.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Zur Wahrung der Präklusivfrist des § 1097 ABGB bedarf es konkreter und detaillierter Investitionsbehauptungen


Schlagworte: Verfahrensrecht, Mahnklage, Präklusivfrist, Unterbrechung der Verjährung, Beweissicherung
Gesetze:

§§ 1035 bis 1042, 1097, 1435, 1497 ABGB, § 10 MRG

In seinem Beschluss vom 27.04.2006 zur GZ 2 0b 21/06m hat sich der OGH mit der Frage befasst, ob eine die Präklusivfrist des § 1097 ABGB unterbrechende klageweise Geltendmachung eine konkrete Bezeichnung der zu ersetzenden Aufwendungen voraussetzt:

Mit Mahnklage begehrte die Klägerin die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung mit der Begründung, als Bestandnehmerin auf das Bestandobjekt im Sinne des § 1097 zweiter Fall ABGB Aufwendungen getätigt zu haben, welche "sämtliche zum klaren und überwiegenden Vorteil des Vermieters" sind.

Der OGH führte dazu aus: So wie die Überreichung einer nachträglich verbesserten Klage die Unterbrechung der Verjährung mit dem rückwirkenden Zeitpunkt des Einlangens einer zunächst nicht prozessordnungsgemäßen Klage bewirkt, muss selbiges auch für den Fall der nachträglichen, innerhalb der gesetzlichen Präklusivfrist im Zuge der Beweissicherung erfolgten Aufschlüsselung und Konkretisierung gelten.