01.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bildet die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN


Schlagworte: Verfahrensrecht, Aktenvorlage, Übertragungsbeschluss
Gesetze:

§ 111 Abs 1 und Abs 2 JN

In seinem Erkenntnis vom 05.05.2006 zur GZ 3 Nc 9/06p hat sich der OGH mit den Voraussetzungen für eine Genehmigung der Übertragung nach § 111 Abs 2 JN befasst:

Das Bezirksgericht Mattighofen übertrug mit einem den Parteien bisher nicht zugestellten Beschluss die Zuständigkeit zur Besorgung einer Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Fünfhaus. Dieses Gericht lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Verfügung ab. Nunmehr legte das Bezirksgericht Mattighofen den Akt mit Verfügung dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über die Genehmigung des Übertragungsbeschlusses nach § 111 Abs 2 JN vor.

Der OGH führte dazu aus: Die Aktenvorlage ist verfrüht. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN setze einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraus. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch sei. Das Bezirksgericht Mattighofen wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt dessen Rechtskraft in Betracht.