07.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die dem Stifter gegenüber einer Privatstiftung zustehenden Gesamtrechte unterliegen der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn er sich das Recht auf Widerruf vorbehielt und nach der Stiftungserklärung oder nach § 36 Abs 4 PSG zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, und/oder sich ein Änderungsrecht vorbehielt


Schlagworte: Exekutionsrecht, Privatstiftung, Widerruf, Änderung, Stiftungserklärung, Vermögensrechte
Gesetze:

§§ 331 ff, 294 EO, §§ 33, 34 PSG

In seinem Beschluss vom 26.04.2006 zur GZ 3 Ob 217/05s hatte sich der OGH mit der Exekution im Bereich der Privatstiftung auseinanderzusetzen:

Das Gericht bewilligte der betreibenden Partei gegen den Verpflichteten ua die Exekution nach § 294 EO auf Forderungen desselben gegen eine (im Firmenbuch eingetragene) Privatstiftung als Begünstigter und Endbegünstigter sowie die Exekution durch Pfändung des Rechts des Verpflichteten als Stifter der Privatstiftung auf Änderung (§ 33 PSG) der Stiftungsurkunde (§§ 331 ff EO).

Dazu der OGH: Nach Rsp und Lehre müssen Vermögensrechte, um in Exekution gezogen werden zu können, verwertbar sein, somit zum Vermögen des Verpflichteten gehören, rechtlich selbständig und wenigstens ihrer Ausübung nach übertragbar sein. Nach § 36 Abs 4 PSG ist bei Auflösung der Privatstiftung zufolge Widerrufs der Stifter immer dann Letztbegünstigter, wenn in der Stiftungserklärung nichts anderes vorgesehen ist. Demnach kann kein Zweifel bestehen, dass diese Rechte des Letztbegünstigten jedenfalls ein Vermögensrecht iSd §§ 331 ff EO darstellen. Dass auch der Widerrufsvorbehalt des Stifters einen Vermögenswert darstellt, der "sogar existentielle Bedeutung haben kann, wenn er sein gesamtes Vermögen in die Stiftung eingebracht hat", hat der OGH bereits in der Entscheidung 6 Ob 106/03m im Fall des Widerrufs der Stiftung durch den Sachwalter der widerrufsberechtigten Stifterin ausgesprochen. Für den Änderungsvorbehalt kann nichts anderes gelten