22.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Bereich der Liegenschaftsexekution ist aufgrund des Rangprinzips kein Verbesserungsverfahren durchzuführen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Exekutionseinstellung, Vollstreckbarkeitsbestätigung, Sanierung
Gesetze:

§ 39 Abs 1 Z 9 EO, § 54 Abs 2 EO

In seinem Beschluss vom 30.05.2006 zur GZ 3 Ob 251/05s hatte sich der OGH mit der Frage der Heilung eines Mangels nach § 39 Abs 1 Z 9 EO durch nachträgliche Vollstreckbarkeitsbestätigung auseinanderzusetzen:

Die durch das Titelgericht zunächst erteilten Bestätigungen der Vollstreckbarkeit der Wechselzahlungsaufträge der betreibenden Partei wurden wieder aufgehoben, weil diese nicht an die Sachwalterin des Verpflichteten, sondern an diesen selbst zugestellt und damit nicht wirksam geworden waren. Nach neuerlicher rechtskonformer Zustellung der Wechselzahlungsaufträge wurden diese für rechtskräftig und vollstreckbar erklärt, weil zum einen die dagegen erhobenen Einwendungen erfolglos blieben, zum anderen als verspätet zurückgewiesen wurden. Während das Erstgericht den Antrag des Verpflichteten auf Einstellung der Exekution gemäß § 39 Abs 1 Z1, Z 9, und Z 19 EO abwies, weil keiner dieser Gründe vorliege, wurden die Zwangsversteigerungsverfahren durch das Rekursgericht eingestellt, weil die Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben wurde und eine aufgrund dessen mangelhafte Exekution durch eine nachträgliche Bestätigung der Vollstreckbarkeit nicht geheilt werden könne.

Der OGH führte dazu aus: Die Einstellung der Exekution ist gemäß § 39 Abs 1 Z 10 EO zu beantragen, wenn dem Exekutionstitel die Vollstreckbarkeitsbestätigung von vornherein fehlt. Der demgegenüber speziellere Fall der Z 9 leg cit stellt hingegen darauf ab, dass eine Vollstreckbarkeitsbestätigung zwar zunächst vorhanden war, aber nachträglich wieder weggefallen ist. Auf die Frage, ob die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung nachträglich saniert werden kann, ist im gegenständlichen Fall jedoch nicht weiter einzugehen, weil es die betreibende Partei verabsäumt hat, eine vollstreckbare Ausfertigung der Exekutionstitel iSd § 54 Abs 2 EO vorzulegen, nachdem die ursprüngliche Vollstreckbarkeitsbestätigung aufgehoben worden war. Ein Verbesserungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht durchzuführen.