22.07.2006 Verfahrensrecht

OGH: Die Formulierung "über die Sache entschieden" des § 68 Abs 1 AußStrG ist etwas weiter als Entscheidung "in der Sache", weil sie nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag erfasst


Schlagworte: außerstreitiges Verfahren, Revisionsrekursverfahren, sachliche Unzuständigkeit, Rechtsschutzantrag, Zweiseitigkeit
Gesetze:

§ 68 Abs 1 AußStrG

In seinem Beschluss vom 31.01.2006 zur GZ 1 Ob 19/06k hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, wann ein Revisionsrekursverfahren zweiseitig iSd § 68 Abs 1 AußStrG ist:

Der Antragsgegner wendete - abgesehen von Einwendungen in der Sache - die Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und die sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Das Erstgericht verwarf die "erhobene Unzuständigkeitseinrede", sprach aus, dass es "sachlich zuständig" sei und stellte ferner fest, dass über den vorliegenden Antrag "im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden" sei. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Antragsgegner wendet sich gegen diese Entscheidung mit Revisionsrekurs. Dieses Rechtsmittel legte das Erstgericht sogleich dem Obersten Gerichtshof vor. Es vermerkte auf dem Rechtsmittelschriftsatz, es handle sich gemäß § 68 Abs 1 AußStrG um ein einseitiges Verfahren, "weil nicht über die Sache entschieden" worden sei.

Dazu der OGH: Nach § 68 Abs 1 AußStrG ist das Revisionsrekursverfahren zweiseitig, wenn mit dem angefochtenen Beschluss "über die Sache entschieden" wurde. In den Gesetzesmaterialien wird erläutert, dass "diese Formulierung ... etwas weiter als Entscheidung 'in der Sache'" sei, weil sie nicht nur stattgebende und abweisende, sondern auch zurückweisende Entscheidungen über einen Rechtsschutzantrag" erfasse. Eine "Zweiseitigkeit als allgemeine Regel und damit auch für alle Zwischenstreite anzuordnen wäre überschießend, weil nicht in jedem Zwischenstreit auch die Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei berührt" werde.

Spricht das Erstgericht daher aus, dass eine bestimmte Rechtssache im Außerstreitverfahren zu erledigen ist, und wies es ferner eine vom Antragsgegner erhobene Einwendung der sachlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück, so handelt es sich dabei umEntscheidungen "über die Sache" im Sinne des Außerstreitgesetzes. Im Licht der erörterten Rechtslage liegt hier kein Zwischenstreit vor, der - nach den Ausführungen in den Gesetzesmaterialien - "die Rechtsposition der anderen Verfahrenspartei" - im Anlassfall jene der Antragstellerin, die den Zuspruch einer nach ihren Behauptungen durch die Gerichte in sukzessiver Kompetenz zuzuerkennenden Entschädigung anstrebt - nicht "berührt".