04.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Der im Zwangsausgleich fehlende Aufschub einer Räumungsexekution wegen Nichtzahlung des Bestandzinses zum Zwecke der Unternehmenssanierung stellt kein planwidriges Versehen des Gesetzgebers dar


Schlagworte: Exekutionsrecht, Aufschub der Räumungsexekution, Analogie, Zwangsausgleich
Gesetze:

§ 12a AO

In seinem Beschluss vom 26.04.2006 zur GZ 3 Ob 32/06m hatte sich der OGH mit der Frage der Analogiefähigkeit des § 12a AO auseinanderzusetzen:

Der Antrag des Masseverwalters auf Aufschiebung der Exekution gemäß § 12a AO, nachdem die betreibende Partei einen rechtskräftigen Exekutionstitel zur Räumung des Bestandobjektes und Zahlung rückständiger Mietzinse erwirkt hatte, wurde vom Erstgericht zurückgewiesen, weil eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Konkursverfahren nicht zulässig sei. Dieser Antrag wurde seitens des Masseverwalters nach Wiedereröffnung des Unternehmens der verpflichteten Partei und dem Zustandekommen eines Zwangsausgleichs mit einer 20%-Quote für die Konkursgläubiger gestellt. Das Rekursgericht schob daher die Räumungsexekution analog zu § 12a AO auf, um den Betrieb des Unternehmens zu ermöglichen und dadurch Einkünfte zur Befriedigung der Ausgleichsquote sicherzustellen.

Der OGH führte dazu aus: § 12a AO hat den Zweck, den Vollzug einer Räumungsexekution zu verhindern, um dem Schuldner die Weiterführung seines Unternehmens im Bestandobjekt und damit dessen Sanierung zu ermöglichen. Die Exekution wird dadurch faktisch innegehalten und darf nur in jenen Fällen durchgeführt werden, in denen der Ausgleich scheitert oder der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. Wenn hingegen der Ausgleich erfolgreich ist, ist die Räumungsexekution endgültig einzustellen. Es handelt sich dabei um einen Aufschiebungsgrund eigener Art, der im § 42 EO nicht angeführt ist, jedoch zwingend zu erfolgen hat. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auch im Zwangsausgleichsverfahren ist jedoch abzulehnen, weil dem Bestandgeber damit ein zu massives Sonderopfer auferlegt wäre, welches sachlich nicht zu rechtfertigen ist.