04.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt


Schlagworte: Verfahrensrecht, Befangenheit, Selbstanzeige, objektive Betrachtung
Gesetze:

§ 19 JN

In seinem Beschluss vom 31.05.2006 zur GZ 8 Nc 9/06z hat sich der OGH mit der Befangenheitsanzeige durch einen Richter selbst, befasst:

Eines der Mitglieder des 9. Senates des OGH, teilte mit, dass seine Tochter mit dem Sohn des Klägers nicht nur gemeinsam das Realgymnasium, sondern schon den Kindergarten besucht hat.

Dazu der OGH: Nach stRsp kommen als Befangenheitsgründe private persönliche Beziehungen zu einer der Prozessparteien oder zu ihren Vertretern in Betracht, die ein Naheverhältnis begründen, das bei objektiver Betrachtung zumindest geeignet ist, den Anschein einer Voreingenommenheit zu begründen. Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt. Im Hinblick auf die dargestellten langjährigen Beziehungen und der Einschätzung von deren Qualität kann unter Beachtung dieses allgemeinen Grundsatzes kein Zweifel bestehen, dass ein Befangenheitsgrund im Sinne des § 19 Z 2 JN gegeben ist.