04.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete


Schlagworte: Delegierung, Zweckmäßigkeit, Zuständigkeit, Schadenersatz, Verkehrsunfall
Gesetze:

§ 31 JN, § 20 EKHG

Mit Beschluss vom 02.06.2006 zur GZ 2 Nc 13/06v hatte sich der OGH mit der Delegierung auseinanderzusetzen:

Am 8. 1. 2006 ereignete sich in Bezirk Thalgau ein Verkehrsunfall. Die beklagte Partei beantragte die Delegierung des Verfahrens an das Bezirksgericht Thalgau, weil sich der Unfall in dessen Sprengel ereignet habe und die Lenkerin sowie ein zu vernehmender Zeuge in dessen Sprengel wohnten. Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung des Verfahrens aus.

Dazu der OGH: Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach stRsp soll eine Delegierung zwar nur den Ausnahmefall darstellen und keinesfalls durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden, doch sprechen im Allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG).