11.08.2006 Verfahrensrecht

OGH: Richtet sich ein Exekutionsantrag zur Hereinbringung einer Forderung, die in der Fremdwährung eines Drittstaates besteht, auf Bewilligung der Zwangsversteigerung, muss die Umrechnung bereits im Exekutionsantrag erfolgen


Schlagworte: Exekutionsrecht, Fremdwährung, Umrechnung, Grundbuchseintrag
Gesetze:

§ 137 Abs 1 EO, § 95 GBG, Art I § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG, § 269 ZPO

In seinem Beschluss vom 30.05.2006 zur GZ 3 Ob 98/06t hatte sich der OGH mit der Frage nach dem Zeitpunkt der Umrechnung einer in das Grundbuch nicht eintragungsfähigen Währung auseinanderzusetzen:

Die betreibende Partei begehrte zur Hereinbringung ihrer Forderungen, die zum einen in US-Dollar zum anderen in britischen Pfund bestanden, die Bewilligung der Zwangsversteigerung. Während das Erstgericht die Zwangsversteigerung bewilligte und eine Eintragung ins Grundbuch nach Umrechnung entsprechend des Fremdwährungs-Referenzkurses des Entscheidungstages verfügte, erteilte das Rekursgericht diese Bewilligung nur hinsichtlich der in britischen Pfund bestehenden Forderung und wies das Mehrbegehren ab, weil eine Eintragung im Grundbuch in USD unzulässig sei.

Der OGH führte dazu aus: Es bleibt dem betreibenden Gläubiger überlassen, ob er eine nicht effektive Fremdwährungsschuld bereits im Exekutionsantrag umrechnet. Hingegen ist im Falle einer zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gemäß dem Art I § 5 Abs 3 des 1. Euro-JuBeG eine Eintragung in der Währung eines Staates, welcher nicht der EU oder dem EWR angehört, unzulässig, weshalb in diesem Fall die Umrechnung bereits im Exekutionsantrag erfolgen muss. Eine amtswegige Umrechnung in diesem Zusammenhang ist unzulässig. Diese Differenzierung wird sachlich dadurch gerechtfertigt, dass Währungen von EU-Mitgliedsstaaten eine enge Verknüpfung mit dem Euro aufweisen und nur geringen Kursschwankungen unterworfen sind. Wird zudem der Exekutionsantrag beim Buchgericht eingebracht, scheidet auch ein Verbesserungsverfahren aus, weil andernfalls eine Rangverschiebung erfolgen könnte.